Satzung

Stand: 09.05.2012

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „musikkultur“ und hat seinen Sitz in Wadersloh-Liesborn.

(2) „musikkultur“ ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Beckum unter der Vereinsnummer 4969 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) „musikkultur“ hat es sich zur Aufgabe gemacht mit seiner Erfahrung und dem Fachwissen seiner Mitglieder, junge Künstler, vielversprechende Projekte und kreative Ideen rund um die Musik zu unterstützen. Der Verein dient der Förderung, Unterstützung und Weiterbildung von Musikern und Künstlern, insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene. Der Zweck des Vereins ist es, das Musikangebot der Region zu stärken und zu stützen. Eine Festlegung auf ein besonderes Musik-Genre ist nicht vorgesehen. Künstlern und Musikinteressierten soll der Zugang zur Musikszene erleichtert und so das kulturelle Angebot vielfältiger ausgestaltet werden.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Planung, Organisation und Durchführung von Konzerten, Musikfestivals und Auftritten in der Gemeinde Wadersloh und den angrenzenden Kommunen

b) Bildung eines Netzwerks für Künstler, Veranstalter und Musikinteressierte

c) Beratung, Planung, Organisation und Promotion bei Fragen zur Musik, Corporate Design, technischer Umsetzung oder sonstige Hilfen für Mitglieder des Vereins

d) Ansprechpartner für Einzelkünstler und Bands bei der Suche nach musikalischen Auftritten

e) Angebot von Hilfestellungen, Workshops und Weiterbildungen gegen Unkostenbeitrag für Vereinsmitglieder, Künstler und Musikinteressierte

f) Planung und Durchführung gemeinsamer Unternehmungen (z.B. Exkursionen mit musikkulturellem Kontext, Festivalbesuche) zur Vermittlung des kulturellen Verständnisses von Musik und Kultur

g) Einbindung von Musikinteressenten aller Altersklassen zur Vermittlung von Musik und Kultur

 Förderung von Interesse und Verständnis für den Erhalt der kulturellen Vielfalt der Musik bei Behörden und Interessenvertretungen

i) Ausbau, Erhalt und nachhaltige Stärkung der kulturellen Vielfalt im regionalen Raum

 

§3 Verwendung von Mitteln

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Besondere Nachlässe für Vereinsmitglieder, wie z.B. Eintrittsvergünstigungen, sind jedoch zulässig und werden vor Veranstaltungen der Körperschaft über die Kommunikationskanäle mitgeteilt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen werden gegen Vorlage einer Original-Quittung erstattet, wenn die Kosten im Rahmen vereinsinterner Zwecke angefallen und berechtigt sind. Über die Erstattung entscheidet der Kassierer nach entsprechender Prüfung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und im Ausnahmefall, juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(4) Der Austritt aus dem Verein ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen vor Einzug des nächstens Mitgliedsbeitrags möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag drei Monate im Rückstand bleibt. Über den sofortigen Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. einer Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen oder Erstattung von Mitgliedsbeiträgen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Feststellung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ab dem Eintrittsmonat jährlich zu entrichten.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand (s. §7)

b) Die Mitgliederversammlung (s. §8)

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern: Dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, einem Kassierer, einem Schriftführer und zwei Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste sowie der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je ein Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes einzelne Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechs Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch schriftliche Einladung.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer einfacher Mehrheit.

(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

( Dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer aus der Generalversammlung zur Seite gestellt, um die Kassenführung des Vereins vor der Generalversammlung zu prüfen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem

Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan stimmt grundsätzlich über die Aufgaben wie insbesondere der Jahresabrechnung und die des Jahresberichts zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes ab. Ebenfalls wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Interessensgruppenleiter angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere:

a) Aufgaben des Vereins

b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

c) Beteiligung an Gesellschaften

d) Aufnahme von Darlehen ab € 5.000,00 EUR

e) Mitgliedsbeiträge (siehe § 4)

f) Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen

(1) Für die Änderungen des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die von Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind

schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindungen

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins in den Jugendausschuss der Gemeinde Wadersloh, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.